Folgende Geschäftsbedingungen werden von der Firma Roland Wüst GmbH, (nachfolgend Wüst GmbH genannt) – dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:
1.1 Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen von Wüst GmbH sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.
1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn Sie von Wüst GmbH schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung von Wüst GmbH gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.
2.1 Unverbindliche Preisangaben (Kostenschätzung) binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes. Ein schriftliches Angebot bindet den Auftragnehmer
drei Wochen.
2.2 Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.
2.3 Verlangt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so ist dieses nur vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben. Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder löst sich
anderweitig vom Vertrag, kann der Auftragnehmer die Angebotserstellungskosten mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung i. H. v. 100 Euro bis 200 Euro verlangen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen.
4.1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
4.2 Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte nicht offensichtliche Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich
sind.
4.3 Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
4.4 Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder an einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
4.5 Könnte bei dieser Tätigkeit Schäden am Fahrzeug oder Gegenstände oder bei Anspruch einer Auftragsgeber in Kraft tretende Versicherung aktiviert werden, kommt Wüst GmbH nicht für diese Kosten auf.
5.1 Es gelten die zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen
gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin.
5.2 Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.
5.3 Könnte bei dieser Tätigkeit Schäden am Fahrzeug oder Gegenstände oder bei Anspruch einer Auftragsgeber in Kraft tretende Versicherung aktiviert werden, kommt Wüst GmbHnicht für diese Kosten auf.
Die Stornierung oder der Rücktritt eines Auftrages durch den Auftraggeber ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Aufhebung des Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, dem Auftraggeber, insbesondere
bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits gefertigte und noch nicht vollendete Leistungenin Rechnung zu stellen.